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Das Opfer zum abrupten Abbremsen zu zwingen fällt auch unter Kraftanwendung.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2022/5635Jus-Extra OGH-St 2022, 3 Heft 415 v. 5.4.2022

§ 105 StGB

Die zwar vom Opfer hervorgerufene Kraft (= Masse mal Beschleunigung) wird erst durch das in Rede stehende Täterverhalten (das sich dieser Kraft bedient) gegen die körperliche Sphäre des Opfers gelenkt - physikalisch nicht anders als durch ein Losfahren des Täters auf ein Opfer.

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