§ 5 Abs 1 Z 1 KartG 2005, Art 102 Abs 2 lit a AEUV
Eine Einschränkung des Auftrags zur Abstellung marktmissbräuchlichen Verhaltens nur auf die Antragstellerin ist im Hinblick auf die gesetzliche Möglichkeit einer Exekutionsführung anderer durch den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffener Unternehmer nicht geboten.