§ 176 Abs 2 AußStrG 2005
Vermächtnisse sind zugunsten von schutzberechtigten Personen nach § 176 Abs 2 AußStrG sicherzustellen. (Das gilt auch für Ansprüche von Nachlegataren.)
OGH, 25.02.2021, 2 Ob 123/20g
§ 176 Abs 2 AußStrG 2005
Vermächtnisse sind zugunsten von schutzberechtigten Personen nach § 176 Abs 2 AußStrG sicherzustellen. (Das gilt auch für Ansprüche von Nachlegataren.)
OGH, 25.02.2021, 2 Ob 123/20g