§ 80 FPG
Hat sich der Fremde im Zuge der Abschiebung bereits im Ausland befunden und wurde dort seine Übernahme durch die Behörden des Zielstaats abgelehnt, so wurde die Schubhaft – auch wenn sich der Fremde durchgehend in der Gewahrsame österreichischer Sicherheitsorgane befand – jedenfalls mit der Außerlandesbringung und dem dadurch bewirkten Verlassen des Bundesgebietes beendet.