§ 1487 ABGB idF ErbRÄG 2015
Wurde im Verlassenschaftsverfahren die Formgültigkeit des Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines – wenn auch formungültigen – Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die „umgestoßen“ werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist.