Art 133 Abs 4 B-VG
Soweit die Revisionswerber meinen, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege vor, weil das VwG in seiner Rechtsansicht von „der herrschenden Lehrmeinung“ abweiche (ohne diese jedoch konkret zu benennen), ist darauf hinzuweisen, dass damit schon dem Gesetzeswortlaut des Art 133 Abs 4 B-VG zufolge keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden kann.