§ 2 Abs 8 Z 3 AWG
Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind.