§ 2 FideikommisserlöschungsG, § 3 Abs 1 FideikommisserlöschungsG
Gemäß § 3 Abs 1 FidErlG erloschen mit den Familienfideikommissen auch alle Anwartschafts- und Anfallsrechte. Das Fideikommissvermögen wurde zum freien Vermögen des letzten Besitzers (§ 2 FidErlG). Der Fideikomissauflösungsschein hatte lediglich deklaratorische Bedeutung.