§ 30 Abs 2 UStG 1994 idF 1. Stabilitätsgesetz 2012
Ein Ausgleich nach § 30 Abs 1 UStG hat zugunsten des Vermieters nicht stattzufinden, wenn die geänderte umsatzsteuerrechtliche Behandlung (hier: von Umsätzen aus Vermietung) nicht auf einer Gesetzesänderung beruht, sondern auf einem Erwerb des Hauses, der zu einem Eintritt des Käufers in den Mietvertrag geführt hat.