§ 74 Abs 2 GewO
Das Vorliegen einer Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz, die allenfalls auch Getränkeautomaten umfasst, schließt nicht aus, dass die Betriebsstätte auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung (als Betriebsanlage für das Gastgewerbe) bedarf.