§ 419 ZPO, Art 6 Abs 1 MRK
Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen.
OGH, 09.09.2020, 6 Ob 71/20i
§ 419 ZPO, Art 6 Abs 1 MRK
Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen.
OGH, 09.09.2020, 6 Ob 71/20i