§ 1 Wr AuskunftspflichtG
0021
Aufträge einer Gemeinde für Werbeeinschaltungen haben das ihnen immanente Ziel, die Öffentlichkeit zu erreichen, und werden typischerweise ausgehend von öffentlich zugänglichen Preislisten – wenn auch unter Berücksichtigung von gegebenenfalls ausgehandelten, vielfach branchenüblichen Rabatten – in standardisierter Form, zum Beispiel im Umfang ganzer oder anteiliger Seiten mit bestimmter Platzierung, gebucht. Auch im Hinblick darauf, dass die Frage des Verhältnisses zwischen staatlicher Presseförderung und den Aufwendungen der öffentlichen Hand für Werbung eine Angelegenheit berechtigten öffentlichen Interesses darstellt, ist nicht zu erkennen, dass ein Geheimhaltungsinteresse an den konkreten Konditionen bestünde, zu denen die öffentliche Hand Werbeaufträge tätigt.