§ 85 Abs 2 BAO, § 250 BAO
Im Revisionsfall wiesen die Beschwerden der Revisionswerberin (außer jene betreffend Körperschaftsteuer 2015) unstrittig jeweils einen inhaltlichen Mangel dahin auf, dass sie keine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO enthielten. Nach Ansicht des BFG sei dies bewusst rechtsmissbräuchlich gestaltet gewesen,