§ 55a FPG
§ 55a FPG wurde mit der Änderung des FPG, BGBl I 2019/110, eingefügt und ist am 28.12.2019, in Kraft getreten. Diese Bestimmung findet daher Anwendung auf Asylwerber, die sich bereits vor dem 28.12.2019 in einem seit Beginn ununterbrochenen Lehrverhältnis als Lehrling iSd § 1 BAG befinden und die in § 55a FPG normierten sonstigen Voraussetzungen erfüllen.