§ 405 EO, § 413 EO
Aufgrund der durch § 413 EO angeordneten Rechtskraftwirkung des weißrussischen Unterhaltstitels steht auf die davon betroffenen Zeiträume sich beziehenden Entscheidungen das Verfahrenshindernis der res judicata entgegen, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Verstoß dagegen begründet Nichtigkeit der Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens.