§ 7b SV-EG
Eine Richtlinienwidrigkeit des § 7b SV-EG ist zu verneinen, da das mit dieser Bestimmung eingeführte System der Vorabgenehmigung bei stationären Behandlungen gerechtfertigt ist, um der Gefahr einer Unter- oder Überversorgung im nationalen Gesundheitssystem und der damit verbundenen Gefahr einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Gesundheitsversorgung entgegenzuwirken.