§ 157 Abs 4 AußStrG, § 184 AußStrG 2005
Bei der in § 157 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Bestellung eines Verlassenschaftskurators handelt es sich nicht um eine materielle Voraussetzung für die Übergabe der Verlassenschaft an den Bund.
OGH, 26.05.2020, 2 Ob 46/20h