§ 2 COVID-19-VwBG
Die Revisionsfrist ist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag iSd § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 2 COVID-19-VwBG anzusehen und wurde nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt („nicht eingerechnet“).