§ 19a ASVG
Die Mitversicherung für Angehörige iSd § 123 ASVG ist einer gesetzlichen Pflichtversicherung nicht gleichzusetzen. Sie schließt folglich das Eingehen einer Selbstversicherung (hier) nach § 19a ASVG nicht aus. Sie wird – im Gegenteil – selbst gemäß § 123 Abs 1 Z 2 ASVG durch eine solche ausgeschlossen.