§ 9 Abs 1 EKEG
Liegt eine Weisung vor, ist – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 9 EKEG – auch bei der Kreditgewährung im vertikalen Verhältnis von oben nach unten der Erstattungsanspruch berechtigt.
§ 9 EKEG verlangt keine ausdrückliche Weisung. Zu fordern ist aber die Ausübung der Lenkungsmöglichkeit der weisungsgebenden Gesellschaft derart, dass eine erkennbar nach außen tretende Willensäußerung der übergeordneten Konzerngesellschaft an die Kreditgeberin herangetragen wird, die den Handlungsspielraum der Gesellschaft einengt. Diese hat über die bloße Billigung der Kreditgewährung hinauszugehen. (Hier: Entscheidend ist dabei jeweils nicht die gewählte Bezeichnung der Willensäußerung, sondern die gewollte und tatsächlich bewirkte Einflussnahme auf den Handlungsspielraum der Gesellschaft. Sofern in den Entscheidungsorganen der kreditgebenden Gesellschaft mehrheitlich Mitglieder der Entscheidungsorgane der weisungsgebenden Gesellschaft vertreten sind, erscheint es sachgerecht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von herabgesetzten Anforderungen an die Ausprägung der Weisung auszugehen.)