§ 43 Abs 1 lit d StVO
§ 43 Abs 1 lit d StVO räumt Menschen mit Behinderungen ein subjektives Recht ein und es ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechendes Halteverbot zu erlassen; im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen hat ein (negativer) Bescheid in der Sache zu ergehen.