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Subjektives Recht auf Behindertenparkplatz.

3. VwGH – Administrativrecht90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2021/7126Jus-Extra VwGH-A 2021, 16 Heft 407 v. 5.4.2021

§ 43 Abs 1 lit d StVO

§ 43 Abs 1 lit d StVO räumt Menschen mit Behinderungen ein subjektives Recht ein und es ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechendes Halteverbot zu erlassen; im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen hat ein (negativer) Bescheid in der Sache zu ergehen.

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