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„Iura novit curia“ gilt nicht für Verwaltungsverordnungen (Erlässe) – Urteilsfeststellungen notwendig.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2021/5572Jus-Extra OGH-St 2021, 5 Heft 407 v. 5.4.2021

§ 302 StGB

Ergibt sich die (zumindest abstrakte) Befugnis des Beamten (etwa auch eine diesen treffende Handlungspflicht) nicht aus im BGBl kundgemachten Rechtsakten (oder solchen der EU), sondern bloß aus einer Verwaltungsverordnung (etwa einem Erlass), sind auch dazu konkrete Feststellungen zu treffen, weil insoweit der Grundsatz „iura novit curia“ nicht zum Tragen kommt.

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