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überschuldeter geringfügiger Nachlass

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußStrGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2021/6757Jus-Extra OGH-Z 2021, 4 Heft 406 v. 5.3.2021

§ 153 Abs 2 AußStrG 2005

Ist ein geringfügiger Nachlass nicht überschuldet, ist die Bekanntgabe einer Geldforderung im Verlassenschaftsverfahren als Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Übernahme von Bargeld oder Bankguthaben nach § 153 Abs 2 AußStrG zu verstehen.

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