§ 6 Abs 3 KSchG
Bei der Ermittlung bzw Anwendung dispositiven Rechts kann keine Rolle spielen, aus welchem Grund es heranzuziehen ist. Das dispositive Recht ist kein anderes, nur weil in einem Vorprozess Klauseln als intransparent erkannt wurden.
OGH, 25.08.2020, 8 Ob 37/20d