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Zur Anordnung von Maßnahmen nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO und Notwendigkeit der Urteilsaufhebung.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2021/5563Jus-Extra OGH-St 2021, 3 Heft 406 v. 5.3.2021

§ 21 Abs 1 StGB, § 281 Abs 1 Z 11 StPO, § 433 Abs 1 StPO

Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO zieht zwingend die Beseitigung des – logisch davon abhängigen – Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt ebenso für den Fall, dass die Anlasstat mehreren

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