§ 31 Abs 1 VwGG
Der „Vorwurf“ einer eingehenden und detaillierten Prüfung der Verfahrenshilfevoraussetzung der mangelnden eigenen Mittel (vgl § 61 Abs 1 VwGG iVm § 63 Abs 1 erster Satz ZPO) kann die Annahme eines unsachlichen psychologischen Motivs des zuständigen Mitgliedes des Gerichtshofes nicht nahelegen.