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Das Gericht hat bei Antragstellung nach § 126 Abs 5 StPO die Zweckmäßigkeit nicht zu prüfen.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2021/5565Jus-Extra OGH-St 2021, 4 Heft 406 v. 5.3.2021

§ 126 Abs 5 StPO

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