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Warnpflicht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2021/7097Jus-Extra VwGH-A 2021, 9 Heft 406 v. 5.3.2021

§ 53a Abs 1 AVG, § 25 Abs 1a GebAG

Die sinngemäße Anwendung von § 25 Abs 1a GebAG 1975 im Verwaltungsverfahren führt dazu, dass eine Warnung durch den nichtamtlichen Sachverständigen vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß § 76 Abs 4 AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde von der Behörde kein Vorschuss

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