§ 53a Abs 1 AVG, § 25 Abs 1a GebAG
Die sinngemäße Anwendung von § 25 Abs 1a GebAG 1975 im Verwaltungsverfahren führt dazu, dass eine Warnung durch den nichtamtlichen Sachverständigen vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß § 76 Abs 4 AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde von der Behörde kein Vorschuss