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§ 209a StPO: Herantreten an die Polizei genügt nicht.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2021/5556Jus-Extra OGH-St 2021, 2 Heft 405 v. 5.2.2021

§ 209a StPO

Voraussetzung für die Anwendung von § 209a StPO ist, dass der Täter freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, um sein Wissen zu offenbaren. Eine bloße Kontaktaufnahme mit der Polizei genügt nicht.

OGH, 03.11.2020, 14 Os 108/20v
RS0133340

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