§ 17 ZustG
Unterbliebene Erkundigungen über den Stand eines (auf Antrag eingeleiteten) Verfahrens (in dem der Antragsteller von der baldigen Zustellung der Erledigung gewusst hat) nach der Rückkehr aus dem Urlaub führen nicht dazu, dass allein deshalb von einer rechtswirksamen Zustellung ausgegangen werden könnte. Sie erübrigen daher auch nicht die Klärung der Voraussetzungen für die rechtmäßige Zustellung.