§ 26 TVG 2012
Soweit Tierversuche iSd §§ 1 und 2 TVG 2012 im Rahmen von Universitäten und Hochschulen stattfinden, stellt sich deren Regelung (weiterhin) als Ausfluss der an den Kompetenztatbestand „Schulwesen“ des Art 14 Abs 1 B-VG anknüpfenden Annexkompetenz des Bundes dar. Gemäß Art 102 Abs 2 B-VG („Schulwesen“) handelt es sich dabei um Angelegenheiten, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können.