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Bloßer Erwerb von Forschungsergebnissen zur weiteren Fruchtziehung geht über das „Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern“ iSd § 2 Abs 2a EStG 1988 nicht hinaus.

4. VwGH – Finanzrecht32.02 Steuern vom Einkommen und ErtragMag. Andrea EbnerJus-Extra VwGH-F 2021/3555Jus-Extra VwGH-F 2021, 4 Heft 405 v. 5.2.2021

§ 2 Abs 2a EStG 1988, § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988

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