§ 528 ZPO
Die Überprüfung einer Entscheidung, die in weiterer Folge nur für die Entscheidung über die Verfahrenskosten Bedeutung hätte, kann nicht in weiterem Umfang angefochten werden als eine direkte ziffernmäßige Kostenentscheidung.
OGH, 25.06.2020, 6 Ob 87/20t