§ 5 Abs 2 Tir MSG
Dem Grundwehrdiener stehen Ansprüche nach dem HGG 2001 zu. Er hat etwa nach § 13 Abs 1 HGG 2001 Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung und nach § 14 Abs 1 erster Satz HGG 2001 Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Der bloße Umstand, dass er die insoweit durch bundesgesetzliche Vorschriften vorgesehenen Hilfeleistungen (teilweise) nicht in Anspruch nimmt, könnte jedenfalls einen Anspruch auf Mindestsicherung nicht begründen.