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Obsorgeentziehung.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußStrGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2021/6744Jus-Extra OGH-Z 2021, 2 Heft 405 v. 5.2.2021

§ 107 Abs 2 AußStrG 2005

Auch bei einer nur vorläufigen Entziehung der Obsorge ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Provisorialmaßnahme darf nicht aufgrund ungenügender Tatsachengrundlagen einschneidende Folgen auf die Lebenssituation des Kindes haben, die nur mehr schwer rückgängig zu machen sind.

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