§ 27 Abs 3 EStG 1988
Die Revisionswerberin ist als inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs 3 Z 2 KStG 1988 mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs 2 und 3 KStG 1988 steuerpflichtig. Sie habe im Streitjahr Wertpapiere von einem Depot entnommen