§ 275 Z 2 ABGB, § 28 Abs 1 lit o RAO, § 134 Abs 2 Z 16 NO
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 275 Z 2 ABGB hat das Gericht nicht eigenständig zu prüfen, ob die in die Liste von zur Übernahme von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten bzw Notaren eingetragene Person tatsächlich diese besondere Eignung aufweist. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, diesen „Ersatzmann“ zu bestellen.