§ 53 Abs 1 FPG
Das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 FPG ist von Gesetzes wegen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, „für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.“ Eine Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen.