ICMPD-Amtssitzabkommen allg
Der Begriff „Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben“ in Art 14 Abs 2 des ICMPD-Amtssitzabkommens ist nicht iSd Art 18 dieses Abkommens auszulegen. Der ständige Wohnsitz in Österreich muss daher nicht bereits zum Zeitpunkt des Dienstantritts vorliegen.