§ 85 Abs 1 ZPO
Für die Wirksamkeit eines Verbesserungsauftrags ist es grundsätzlich erforderlich, dass der zu verbessernde Schriftsatz dem Einschreiter mit dem Verbesserungsauftrag zurückgestellt wird.
OGH, 29.07.2020, 9 Ob 34/20w
§ 85 Abs 1 ZPO
Für die Wirksamkeit eines Verbesserungsauftrags ist es grundsätzlich erforderlich, dass der zu verbessernde Schriftsatz dem Einschreiter mit dem Verbesserungsauftrag zurückgestellt wird.
OGH, 29.07.2020, 9 Ob 34/20w