§ 23 BEinstG
§ 23 BEinstG befreit alle Verfahren nach dem BEinstG von Gebühren. Bereits der Wortlaut der Bestimmung lässt jedoch erkennen, dass diese ausschließlich Gebühren iSv Entgelten für öffentlich-rechtliche Leistungen erfasst. Die „Gebühren“ für nichtamtliche Sachverständige sind nicht von § 23 BEinstG umfasst.