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Keine Befreiung von Sachverständigengebühren nach § 23 BEinstG.

3. VwGH – Administrativrecht68 Behinderteneinstellung, SozialrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/7048Jus-Extra VwGH-A 2020, 44 Heft 404 v. 5.12.2020

§ 23 BEinstG

§ 23 BEinstG befreit alle Verfahren nach dem BEinstG von Gebühren. Bereits der Wortlaut der Bestimmung lässt jedoch erkennen, dass diese ausschließlich Gebühren iSv Entgelten für öffentlich-rechtliche Leistungen erfasst. Die „Gebühren“ für nichtamtliche Sachverständige sind nicht von § 23 BEinstG umfasst.

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