§ 78 Abs 4 GOG
Gemäß § 78 Abs 4 GOG kommt die Zuständigkeit für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Inhalte in einer Aufsichtsbeschwerde dem „Vorsteher des Gerichtes“ – womit ausgehend von der Diktion des GOG (vgl § 75 GOG) gegebenenfalls auch die Präsidenten der Gerichtshöfe erfasst sind – zu, bei dem die Beschwerde eingebracht wurde.