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Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsstrafen in der Justiz.

3. VwGH – Administrativrecht14 GerichtsorganisationHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/7022Jus-Extra VwGH-A 2020, 40 Heft 404 v. 5.12.2020

§ 78 Abs 4 GOG

Gemäß § 78 Abs 4 GOG kommt die Zuständigkeit für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Inhalte in einer Aufsichtsbeschwerde dem „Vorsteher des Gerichtes“ – womit ausgehend von der Diktion des GOG (vgl § 75 GOG) gegebenenfalls auch die Präsidenten der Gerichtshöfe erfasst sind – zu, bei dem die Beschwerde eingebracht wurde.

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