§ 57 Abs 2 StPO, § 285a Z 1 StPO, § 285d Abs 1 Z 1 StPO
Zum Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers. Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd § 466 Abs 1 StPO aF in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass § 57 Abs 2 letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein