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§ 57 Abs 2 StPO, § 285a Z 1 StPO, § 285d Abs 1 Z 1 StPO

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5543Jus-Extra OGH-St 2020, 13 Heft 404 v. 5.12.2020

§ 57 Abs 2 StPO, § 285a Z 1 StPO, § 285d Abs 1 Z 1 StPO

Zum Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers. Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd § 466 Abs 1 StPO aF in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass § 57 Abs 2 letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein

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