vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ermittlung der Schubhaftdauer.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/7031Jus-Extra VwGH-A 2020, 41 Heft 404 v. 5.12.2020

§ 22a Abs 4 BFA-VG

Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach § 32 Abs 2 AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird. Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte