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Einheitliches Rechtsgeschäft von im Schenkungsvertrag vereinbarten Vorbehaltsfruchtgenuss unter Substanzabgeltung.

4. VwGH – Finanzrecht32.07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenMag. Andrea EbnerJus-Extra VwGH-F 2020/3550Jus-Extra VwGH-F 2020, 47 Heft 404 v. 5.12.2020

§ 15 Abs 3 GGG 1984

Seite 47


Der Revisionswerber schenkte mit zwei Schenkungsverträgen seinem Sohn eine Liegenschaft und behielt sich ein lebenslanges Fruchtgenussrecht vor. Demzufolge sei der Geschenkgeber berechtigt, den jeweiligen Grundstücksanteil zu vermieten und die Mieterträge zu vereinnahmen. Er übernehme die Verpflichtung für die Dauer des Fruchtgenussrechtes, sämtliche Kosten der Instandhaltung des Gebäudes zu tragen; hingegen stünden dem Geschenkgeber die Mieterträge zur Gänze zu. Der Geschenkgeber sei jederzeit berechtigt, auf sein Fruchtgenussrecht zu verzichten. Der Geschenkgeber verpflichte sich, dem Geschenknehmer „die auf den schenkungsgegenständlichen Anteil entfallende AfA (jährliche steuerliche Abschreibung) zu bezahlen“. Nach § 15 Abs 3 GebG sind Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen. Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedenen Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist gemäß § 19 Abs 2 erster Satz GebG die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Fraglich war nunmehr, ob – wie vom Revisionswerber vertreten – die Fruchtgenussrechtsvereinbarung Teil der Vertragsgestaltung sei und schuldrechtlich nicht von der Schenkung losgelöst betrachtet werden könne.

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