§ 15 Abs 4 VBG
Der Gesetzgeber will mit § 15 Abs 4 VBG im Ergebnis eine Doppelanrechnung von Ausbildungszeiten verhindern. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung liegen nicht vor. Dass der Gesetzgeber die „Doppelbelastung von Beruf und Studium“ nicht durch besondere Anrechnungsregeln finanziell abgelten will, stellt keine unsachliche, außerhalb dessen Gestaltungsspielraum fallende Regelung dar.