§ 62 AVG
Eine mündliche Bescheiderlassung außerhalb einer mündlichen Verhandlung iSd § 62 Abs 2 AVG setzt einerseits die Anwesenheit der Partei und andererseits die Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung mittels Niederschrift voraus, sodass den Parteien dieser Formalakt als solcher zu Bewusstsein kommt.