§ 64 Abs 2 NAG
Die zweijährige Frist des § 64 Abs 2 erster Satz NAG ist ab dem Beginn des Semesters zu berechnen, in dem der betreffende Drittstaatsangehörige erstmals als außerordentlicher Studierender zugelassen und auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war.