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Beginn der Frist für den Nachweis der Zulassung zum Studium.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/7038Jus-Extra VwGH-A 2020, 42 Heft 404 v. 5.12.2020

§ 64 Abs 2 NAG

Die zweijährige Frist des § 64 Abs 2 erster Satz NAG ist ab dem Beginn des Semesters zu berechnen, in dem der betreffende Drittstaatsangehörige erstmals als außerordentlicher Studierender zugelassen und auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war.

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