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Bejahung oder Verneinung einer Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO: gebundenes Ermessen.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5537Jus-Extra OGH-St 2020, 12 Heft 403 v. 5.10.2020

§ 2 Abs 1 GRBG, § 178 Abs 2 StPO

Die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen für eine Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO fällt in den Bereich gebundenen Ermessens (so bereits 14 Os 120/10s, 13 Os 91/13a). Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden.

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